ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


I. Geltung

Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Frau Isabella Koranda, im Folgenden kurz Werkunternehmerin, und dem/den Kunden, im Folgenden kurz Werkbesteller, genannt.

Ergänzungen oder Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Ein einvernehmliches Abweichen von der Schriftform ist nicht möglich.


II. Tätigkeit

Die Werkunternehmerin bemüht sich je nach Arbeitsauslastung und Kundenwunsch um persönliche Durchführung ihrer Leistungen.

Die Werkunternehmerin ist jedoch grundsätzlich berechtigt, jeden Auftrag ohne nähere Begründung an geeignete Subunternehmer zu vergeben.

Besteht für die Durchführung von Leistungen der Werkunternehmerin die Eintrittsverpflichtung einer Versicherung, so ist die Werkunternehmerin bemüht, ihre Leistungen mit der jeweiligen Versicherung direkt abzurechnen. Der Werkbesteller haftet jedoch auch in diesen Fällen persönlich für die vollständige und zeitgerechte Entrichtung des Werklohns. Dies gilt auch für Fälle, in denen aus welchen Gründen immer die Leistung durch die Versicherung eingeschränkt ist und/oder nicht den vollen Werklohn der Werkunternehmerin deckt.


III. Form der Verträge

Verträge mit und Aufträge an die Werkunternehmerin bedürfen der Schriftform. Es sind zu diesem Zweck die von der Werkunternehmerin erstellten Auftragsformulare zu verwenden und vom Werkbesteller eigenhändig zu unterfertigen.

In Fällen der Stellvertretung oder Vollmacht auf Seiten des Werkbestellers übernimmt der Unterfertigende die Haftung für die Bezahlung des Werklohns.

Ein einvernehmliches Abweichen von der Schriftform ist nicht möglich.


IV. Angebote

Die Erstellung von Angeboten für Leistungen der Werkunternehmerin ist kostenpflichtig.

Für die Erstellung eines Angebotes werden pauschal EUR 100,00 in Rechnung gestellt und sind diese binnen 10 Tagen ab Zugang des Angebots zur Zahlung fällig.

Kommt es zur Beauftragung der Leistungen laut Angebot, so werden die Kosten des Angebots von EUR 100,00 vom vereinbarten Werklohn bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht. Dies gilt nicht für den Fall, dass die Kosten für das Angebot zum Zeitpunkt der Legung der Schlussrechnung noch nicht bei der Werkunternehmerin eingelangt sind.

Die Bindungsfrist eines Angebots wird von der Werkunternehmerin individuell festgelegt. Wird nichts anderes bekannt gegeben, gilt das Angebot im Zweifel für die Dauer von 30 Tagen.

Wird innerhalb der Bindungsfrist eines Angebots dieses vom Werkbesteller auf welche Weise immer (beispielsweise auf postalischem oder elektronischem Wege oder mündlich) angenommen, so ist innerhalb weiterer fünf Werktage ein schriftlicher Vertrag gemäß Punkt II. der AGB zu schließen. Kommt ein solcher Vertrag aus Gründen nicht zu Stande, die in der Sphäre des Werkbestellers gelegen sind, so ist die Werkunternehmerin berechtigt, die Hälfte des im Angebot genannten Werklohns als Vertragsstrafe zu fordern. Diese Vertragsstrafe ist binnen weiterer 10 Tage zur Zahlung fällig und unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.


V. Versicherung

Die Werkunternehmerin verfügt über eine aufrechte Haftpflichtversicherung.

Ist der Ort der Leistungserbringung ein anderer als der gewöhnliche Aufenthaltsort des Objektes, so sind Transport und Lagerung ebenso im Rahmen der Haftpflichtversicherung versichert.

Auf Wunsch des Werkbestellers wird ein Objekt für die Durchführung der Leistungen durch die Werkunternehmerin gesondert versichert. Der Werkbesteller ist diesfalls zur Tragung der Versicherungskosten verpflichtet und hat die Werkunternehmerin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.


VI. Haftungsausschluss

Die Werkunternehmerin trifft für welche Schäden auch immer inklusive Untergang des Objekts lediglich die Haftung im Falle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit.

Die Haftung für Zufall, höhere Gewalt und leichte Fahrlässigkeit ist somit ausgeschlossen.

Die Haftung ist in jedem Fall mit der Höhe der Leistung durch die Haftpflichtversicherung begrenzt.

Diese Bestimmungen gelten auch im Falle der Weitergabe des Auftrags durch die Werkunternehmerin an einen Subunternehmer.

Ist der Werkbesteller Unternehmer, so hat dieser Mängel ohne unnötige Verzögerung, längstens jedoch binnen 14 Tagen ab Übergabe des Objektes an ihn schriftlich gegenüber der Werkbestellerin zu rügen.


VII. Datenverarbeitung

Im Falle des Abschlusses eines Werkvertrages werden die entsprechenden personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und gespeichert. Die Werkunternehmerin ist berechtigt unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen eine Kundendatei mit den obgenannten Daten zu führen.

Die darüberhinausgehende Verwendung von Daten wie etwa die Präsentation von Objekten auf der Homepage der Werkunternehmerin oder Verwendung der Daten zur Führung einer Referenzliste bedarf der schriftlichen Zustimmung durch den Werkbesteller.

In jedem Fall ist der Werkbesteller berechtigt, schriftlich der Verwendung seiner persönlichen Daten zu widersprechen, in diesem Fall sind die Daten nach Fertigstellung der Leistungen durch die Werkunternehmerin zu löschen.

Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernimmt die Werkunternehmerin als Betreiberin ihrer Homepage keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.


VIII. Zustellungen

Zustellungen erfolgen wirksam durch Versendung an jene Adresse, die der Werkunternehmerin bekannt gegeben wird, mag sie auch mit der Meldeadresse nicht ident sein.


IX. Zahlungsmodalitäten

Sämtliche Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungserhalt sofort zur Zahlung fällig.

Im Falle des Zahlungsverzugs werden einvernehmlich 12 % Verzugszinsen p.A. ab Fälligkeitstag vereinbart.

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen der Kunden ist ausgeschlossen.


X. Unternehmenssitz und Gerichtsstand

Der Sitz des Unternehmens der Werkunternehmerin ist an der folgenden Adresse:

2361 Laxenburg, Karl Schreiweisgasse 6

Für alle Streitigkeiten aus Geschäftsbeziehungen mit der Werkunternehmerin wird die Zuständigkeit des BG Mödling oder bei Erreichen des entsprechenden Streitwerts des LG Wiener Neustadt vereinbart.